Die Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag muss der Krankenkasse vorliegen, bevor der Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird. Über diesen Termin informieren die Krankenkassen ihre Mitglieder mindestens vier Wochen zuvor schriftlich.
Bis zu diesen Terminen gilt das Sonderkündigungsrecht:
15. März bei DAK und BKK advita
20. März bei Deutsche BKK und BKK Phoenix
25. März bei BKK Westfalen Lippe
31. März bei BKK Gesundheit
6. April bei BKK für Heilberufe
15. April bei KKH Allianz
Gesetzlich Versicherte, die von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen betroffen sind, müssen bis zu 37,50 Euro mehr im Monat für ihre Krankenversicherung bezahlen. Nur mit einer Sonderkündigung können Krankenkassen-Mitglieder diese Zahlung vermeiden. Der Versicherte bleibt dann noch mindestens zwei Monate bei der alten Kasse versichert, zahlt aber keinen Zusatzbeitrag, auch nicht rückwirkend.
Informationen zur Sonderkündigung:
http://www.krankenkassen.de/krankenkasse-wechseln/sonderkuendigung/