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Das ExpertenTeam

Durch Ladendiebstähle gehen dem Staat jährlich rund 400 Millionen Euro Mehrwertsteuer verloren. Foto: dpa-Bildfunk

Taschenkontrollen

Um Ladendiebstähle zu vermeiden setzen immer mehr Unternehmen Kaufhausdetektive ein. Doch wann ist der Blick in die Tasche potenzieller Diebe eigentlich erlaubt.

Kontrollen sind verboten

Kameras, Kaufhausdetektive, Sicherheitsleute, um sich vor Ladendiebstahl zu schützen, fahren Einzelhändler schwere Geschütze auf. Immer lassen sie zudem Taschen ihrer Kunden kontrollieren.

Legal ist das nicht, denn: Der Blick in die Tasche ist ohne begründeten Tatverdacht ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nur wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird, muss sich das bieten lassen.

Besteht Tatverdacht, dürfen Mitarbeiter des Kaufhauses lediglich die Personalien aufnehmen. Taschenkontrollen sind tabu. Grundsätzlich verboten sind stichprobenartige Leibesvisitationen oder die Aufforderung, seinen Personalausweis zu zeigen.


Schilder haben kein Rechtsgültigkeit

Immer wieder versuchen Ladenbesitzer geltendes Recht zu umgehen, indem sie Schildern aufstellen, mit denen sie auf Taschenkontrollen hinweisen. Solche Schilder kann man ignorieren. Sie haben keine Rechtsgültigkeit.


Auf sein Recht bestehen

Besteht der Ladendetektiv oder die Kassiererin auf den Blick in die Tasche, sollte man auf das Verbot hinweisen. Bleiben sie hartnäckig, die Geschäftsleitung verständigen. Hilft das nicht, bleibt nur die Polizei zu rufen.

Wird man ohne begründeten Verdacht festgehalten oder durchsucht, ist das Nötigung. So etwas sollten Betroffene zur Anzeige bringen, unter Umständen besteht Anspruch auf Schadenersatz.


Polizei darf durchsuchen

Übrigens: Die Polizei darf die Tasche durchsuchen, vorausgesetzt dringender Tatverdacht besteht. Sie darf dann gegebenenfalls auch Leibesvisitationen durchführen.

Stand vom 5.1.2010

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