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Ärger beim Paketversand
Wenn man regelmäßig Pakete bekommt, kann einiges schief gehen. Was ist zu tun, wenn ein Paket beschädigt beim Empfänger ankommt?
1. Das Paket ist beschädigt
Wird das Paket beim Nachbarn abgeholt und man stellt fest, daß es beschädigt ist, und womöglich sogar das, was im Paket war ebenfalls, sollte man schnellstmöglich, teilweise innerhalb von sieben Tagen, reklamieren.
Den Schaden am besten fotografieren und dann persönlich und schriftlich bei der Post oder beim Paketshop reklamieren. Dies ebenso dem Versender mitteilen.
Ist der Schaden dokumentiert und mitgeteilt , ist es aber Sache des Absenders sich weiter darum zu kümmern. Wichtig: Pakete sind pauschal bis zu einer einer Summe von 500 Euro versichert. Beim einzelnen Paketdiensten sogar bis 750 Euro. Der Absender kann und sollte teurere Waren aber auch höher versichern.
2. Ein Paket wird vermisst
Vermisst man ein Paket , kann man in einem ersten Schritt im Internet mit den Zustellweg des Paketes nachverfolgen. Dazu benötigt man die Sendungsnummer. Unter dem Stichwort „Sendungsverfolgung“ werden die einzelnen Stationen des Paketes genannt.
Ist es vollständig verschwunden, muß der Absender schriftich beim Paketdienst reklamieren und einen Nachforschungsantrag stellen, denn er ist der Vertragspartner. Auch hier ist im schlimmsten Fall das Paket versichert und der Paketdienst muß den Wert ersetzen.
3. Das Paket wurde nicht persönlich zugestellt
Darf der Paketdienst IHR Paket beim Nachbarn überhaupt abgeben ? Ja , in den allgemeinenen Geschäftsbedingungen sichern sich die Paketdienste dieses Recht zu. Dort steht, daß der Zusteller das Paket auch einem sogenannten Ersatz-Empfänger geben darf , und dies kann auch der Nachbar sein.
Tipp: Wollen Sie dies nicht, so müssen Sie das den Absender auf das Paket explizit draufschreiben lassen, also: „KEINE NACHBAR-ZUSTELLUNG“. Dann ist es auch nicht erlaubt.
4. Das Paket wurde beim Nachbarn abgegeben oder im Paketshop und der Zettel klebt außen am Klingelschild
Grundsätzlich sind alle Paketdienste ersteinmal verpflichtet, das Paket persönlich an der Haustür dem Empfänger zuzustellen. Zumindest den Versuch muß der Zusteller vom Paketdienst machen, auch wenn der Empfänger im 4. Stock wohnt.
Trifft er ihn nicht an, gehört der Zustellschein in den Briefkasten. Nur in Ausnahmefällen, das heißt, ist kein Briefkasten vorhanden oder kommt der Zusteller überhaupt nicht in das Haus hinein, ist es erlaubt, einen Zettel außen an der Haustür anzubringen.
Internet-Tip: Informationen zum Paketversand finden Sie auch unter Posttip.de